
Ihr Vermieter/Ihre Vermieterin hat kein Gehör für Ihr Anliegen oder er/sie verlangt von Ihnen etwas, das Sie nicht oder nur teilweise akzeptieren.
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Nützt ein eingeschriebener Brief an den Vermieter nichts oder läuft gar eine Anfechtungs- oder Klagefrist (Mietzinserhöhung/Kündigung), müssen sie an die Schlichtungsbehörde gelangen, um Ihre Rechte wahren zu können.Manchmal kann bereits das Einreichen der Klage den Vermieter zum Umdenken bewegen. Lässt sich plötzlich doch noch eine aussergerichtliche Lösung finden, so kann das Begehren bei der Schlichtungsbehörde jederzeit kostenlos zurückgezogen werden. Ein Rückzug muss schriftlich mitgeteilt werden. Prüfen Sie vor einem Klagerückzug, ob die Lösung gut für Sie ist. Gerne helfen wir Ihnen bei dieser Einschätzung.
Wenn Sie bei Problemen mit dem Vermieter/der Vermieterin zu Ihrem Recht kommen wollen, können Sie bei der Schlichtungsbehörde eine Klage oder eine Anfechtung einreichen. Sie müssen darin sagen, was Sie wollen, bzw. nicht akzeptieren. Am besten geht es schriftlich. Gerne beraten wir Sie bei diesem Schritt und stellen Musterklagen oder Anfechtungsformulare zur Verfügung. Nach dem Eingang der Klage informiert die Schlichtungsbehörde den Vermieter und schickt beiden Parteien eine Vorladung mit einem Verhandlungstermin.
Wenn Sie eine Mietzinserhöhung oder eine Kündigung anfechten wollen oder eine Mietzinssenkung durchsetzen wollen, müssen Sie die Fristen beachten. Wenn Sie mit einer Mietzinserhöhung oder Kündigung nicht einverstanden sind oder eine Erstreckung ihres Mietverhältnisses verlangen wollen, müssen Sie innert 30 Tagen ab Erhalt des eingeschriebenen Briefes eine Anfechtung einreichen. Wenn der Vermieter/die Vermieterin bei Mietzinssenkungen auf Ihr Senkungsbegehren nicht antwortet können Sie bis 60 Tage nach Ihrem Senkungsbegehren eine Senkungsklage bei der Schlichtungsbehörde einreichen. Wenn Sie mit der Antwort des Vermieter/der Vermieterin nicht zufrieden sind, haben Sie 30 Tage nach Erhalt der Antwort Zeit für eine Senkungsklage. Die Anfangsmiete müssen Sie innert 30 Tagen nach Einzug anfechten. Diese Fristen können nicht verlängert werden.
Die Schlichtungsbehörde ist eine staatliche Kommission. Sie setzt sich aus einem/einer Jurist/-in (Sekretär) und je einem/einer vom Mieterverband und vom Hauseigentümerverband aufgestellten Mietschlichter/-in zusammen. Die Schlichtungsbehörde hört beide Parteien an. Aufgabe der Schlichtungsbehörde ist es, einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten, der von beiden Seiten akzeptiert werden kann. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Zuständig für Ihr Verfahren ist immer die Schlichtungsbehörde des Bezirks in dem sich das Mietobjekt (Wohnung oder Geschäftsraum) befindet. Wer mit dem Resultat der Schlichtungsbehörde nicht einverstanden ist, kann die Angelegenheit ans kostenpflichtige Mietgericht ziehen. Wir empfehlen, sich auf die Verhandlung gut vorzubereiten und sich vorher beraten zu lassen.
Einige Schlichtungsbehörden akzeptieren bei Mietzinsverfahren übersetzte Kostensteigerungspauschalen für Unterhaltskosten und Gebühren. Der Mieterinnen- und Mieterverband rät Ihnen, keine oder nur sehr kleine Pauschalen zu akzeptieren. Verlangen Sie den Nachweis der tatsächlichen Kostensteigerungen.
Die Schlichtungsbehörden sind zur Beratung von Mieter/-innen und Vermieter/-innen verpflichtet. Die Schlichtungsbehörden sind in der Regel bei ihren Beratungen sehr zurückhaltend. Oft hilft eine Beratung beim Mieterinnen- und Mieterverband weiter
Beratungsstandorte
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Brauchen Sie Hilfe beim Ausfüllen von Anfechtungsformularen oder bei der Vorbereitung einer Verhandlung?
![]() | Persönliche MietrechtsberatungMV-Fachleute helfen Ihnen sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Beratungen bieten wir an unseren Beratungsstandorten im ganzen Kanton an. Preis: Für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder 65 Franken. | |
![]() | Verhandlungs-CoachingWenn Sie bei der Schlichtungsbehörde angefochten haben und Ihnen eine Schlichtungsverhandlung bevorsteht, helfen wir Ihnen, sich darauf vorzubereiten. Preis: Für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder 65 Franken. | |
![]() | Miet-RechtschutzversicherungWenn Sie Mitglied sind, sind Sie nach Ablauf einer Karenzfirst automatisch Miet-Rechtschutzversichert bei allfälligen Gerichts- und Anwaltskosten. Sie zahlen nur einen kleinen Selbstbehalt der Anwaltskosten. Preis: Für Mitglieder gratis. | |
MV Sekretariat ZürichTellstrasse 318004 Zürich 044 296 90 20 | MV Sekretariat WinterthurObertor 468400 Winterthur 052 212 50 35 | ![]() |