
Sie haben eine Mietzinserhöhung erhalten. Oder Sie haben eine Senkung zugute. Der Vermieter/die Vermieterin macht unter anderem die allgemeine Kostensteigerung für Betriebs- und Unterhaltskosten geltend.
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Mit «allgemeiner Kostensteigerung für Betriebskosten» oder «gesteigerte Unterhaltskosten» ist die Verteuerung von Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und Unterhalt der Liegenschaft gemeint. Das sind Gebühren für Kehricht, Wasser, Abwasser oder Kabelfernsehen aber auch Kosten für Unterhaltsarbeiten durch den Hauswart oder Handwerker und auch Gebäudeversicherungsprämien. Bei Mietzinserhöhungen oder Mietzinssenkungen werden diese allgemeinen Kostensteigerungen regelmässig auf den Mietzins geschlagen. Nicht verwechseln mit der Verwaltungskostenpauschale für die Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung.
Oft ist in einer Mietzinsänderung eine Kostensteigerung nur als Betrag oder als Gesamt-Prozentsatz genannt. So ist auf den ersten Blick nicht erkennbar, mit welcher jährlichen Kostensteigerungspauschale Ihr Vermieter gerechnet hat. Für die Berechnung der Pauschale können Sie Sich im MV beraten lassen oder mit dieser Anleitung selbst versuchen, die Pauschale auszurechnen.
Obwohl Vermieter/-innen 40% der Teuerung auf den Mietzins schlagen können, erlaubt das Gesetz auch die Steigerung der Betriebskosten auf die Mieter/-innen zu überwälzen. Leider hat es sich in gewissen Kantonen eingebürgert, dass dafür eine jährliche Unterhaltspauschale verrechnet wird: Viele Vermieter im Kanton Zürich rechnen mit bis zu 1% des Nettomietzinses pro Jahr dafür. Auch viele Schlichtungsbehörden, insbesondere im Kanton Zürich, rechnen mit solchen Pauschalen. Weder Gesetz noch Verordnung sehen aber solche Kostenpauschalen vor.
Übrigens: Die durchschnittlichen Kosten für Betriebs- und Unterhalt sind in den letzten Jahren meist konstant geblieben und teilweise sogar gesunken. Wer es genau wissen will, informiert sich am besten bei der zuständigen Behörde seiner Gemeinde, so z.B. für die Stromgebühren beim Elektrizitätswerk der Wohngegend.
Bei geringer bis negativer Jahresteuerung ist eine pauschale Erhöhung der Betriebs- und Unterhaltskosten besonders stossend. Ohne konkreten Nachweis der gesteigerten Kosten muss man als Mieter/-in deshalb keine Pauschale akzeptieren. Verlangen Sie deshalb, dass der Vermieter/die Vermieterin die tatsächliche Kostensteigerung nachweist.
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Macht der Vermieter/die Vermieterin bei Mietzinsanpassungen pauschalen für allgemeine Kostensteigerungen geltend, empfehlen wir Ihnen, sich vom MV beraten zu lassen.
![]() | Persönliche MietrechtsberatungMV-Fachleute prüfen, ob die Mietzinsanpassung gerechtfertigt ist und ob sich eine Mietzinsanfechtung lohnt. Beratungen bieten wir an unseren Beratungsstandorten im ganzen Kanton an. Preis: Für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder 65 Franken. | |
![]() | Verhandlungs-CoachingWenn Ihnen eine Schlichtungsverhandlung bevorsteht, helfen wir Ihnen, sich darauf vorzubereiten. Preis: Für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder 65 Franken. | |
![]() | Schriftliche AnfragenMitglieder können Ihre Fragen zur allgemeinen Kostensteigerung auch schriftlich stellen. Preis: Für Mitglieder gratis. | |
MV Sekretariat ZürichTellstrasse 318004 Zürich 044 296 90 20 | MV Sekretariat WinterthurObertor 468400 Winterthur 052 212 50 35 | ![]() |