Allgemeine Kostensteigerung

Sie haben eine Mietzinserhöhung erhalten. Oder Sie haben eine Senkung zugute. Der Vermieter/die Vermieterin macht unter anderem die allgemeine Kostensteigerung für Betriebs- und Unterhaltskosten geltend.

Nachweis der gesteigerten Kosten für Betrieb und Unterhalt verlangen

Ohne Nachweis keine Pauschalen akzeptieren

Mietzinsanpassungen mit hohen Pauschalen anfechten

 

Was ist die allgemeine Kostensteigerung?

Mit «allgemeiner Kostensteigerung für Betriebskosten» oder «gesteigerte Unterhaltskosten» ist die Verteuerung von Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und Unterhalt der Liegenschaft gemeint. Das sind Gebühren für Kehricht, Wasser, Abwasser oder Kabelfernsehen aber auch Kosten für Unterhaltsarbeiten durch den Hauswart oder Handwerker und auch Gebäudeversicherungsprämien. Bei Mietzinserhöhungen oder Mietzinssenkungen werden diese allgemeinen Kostensteigerungen regelmässig auf den Mietzins geschlagen. Nicht verwechseln mit der Verwaltungskostenpauschale für die Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung.

Wie hoch ist meine jährliche Kostensteigerungspauschale?

Oft ist in einer Mietzinsänderung eine Kostensteigerung nur als Betrag oder als Gesamt-Prozentsatz genannt. So ist auf den ersten Blick nicht erkennbar, mit welcher jährlichen Kostensteigerungspauschale Ihr Vermieter gerechnet hat. Für die Berechnung der Pauschale können Sie Sich im MV beraten lassen oder mit dieser Anleitung selbst versuchen, die Pauschale auszurechnen.

Müssen Mieter/-innen das schlucken?

Obwohl Vermieter/-innen 40% der Teuerung auf den Mietzins schlagen können, erlaubt das Gesetz auch die Steigerung der Betriebskosten auf die Mieter/-innen zu überwälzen. Leider hat es sich in gewissen Kantonen eingebürgert, dass dafür eine jährliche Unterhaltspauschale verrechnet wird: Viele Vermieter im Kanton Zürich rechnen mit bis zu 1% des Nettomietzinses pro Jahr dafür. Auch viele Schlichtungsbehörden, insbesondere im Kanton Zürich, rechnen mit solchen Pauschalen. Weder Gesetz noch Verordnung sehen aber solche Kostenpauschalen vor.
Übrigens: Die durchschnittlichen Kosten für Betriebs- und Unterhalt sind in den letzten Jahren meist konstant geblieben und teilweise sogar gesunken. Wer es genau wissen will, informiert sich am besten bei der zuständigen Behörde seiner Gemeinde, so z.B. für die Stromgebühren beim Elektrizitätswerk der Wohngegend.
Bei geringer bis negativer Jahresteuerung ist eine pauschale Erhöhung der Betriebs- und Unterhaltskosten besonders stossend. Ohne konkreten Nachweis der gesteigerten Kosten muss man als Mieter/-in deshalb keine Pauschale akzeptieren. Verlangen Sie deshalb, dass der Vermieter/die Vermieterin die tatsächliche Kostensteigerung nachweist.

Was tun bei:

  • Mietzinserhöhungen: Wenn bei einer Mietzinserhöhung neben Referenzzinsänderung und Teuerung zusätzlich mit einer Kostensteigerungspauschale gerechnet wird, sollten Sie darauf bestehen, dass die seit der letzten Mietzinserhöhung aufgerechnete Kostenpauschalen reduziert oder ganz gestrichen wird. Wenn Sie sich gegen die Kostensteigerungspauschale wehren wollen, müssen Sie die Mietzinserhöhung innert 30 Tagen ab Erhalt bei der zuständigen kostenlosen Schlichtungsbehörde anfechten. Der neue Mietzins gilt sonst als akzeptiert.
  • Mietzinssenkung: Wenn Sie eine Mietzinssenkung verlangt haben und der Vermieter mit einer überhöhten Pauschalen gerechnet hat, können Sie innert 30 Tagen ab Erhalt der Mietzinssenkung bei der kostenlosen Schlichtungsbehörde eine Senkungsklage einreichen. Lassen Sie sich vor diesem Schritt beraten. Sie können aber auch warten bis spätestens zur nächsten Erhöhung und dann eine korrekte Berechnung des neuen Mietzinses verlangen.
  • Allgemein:Wenn Sie mit Ihrem Vermieter/Ihrer Vermieterin einen Vergleich abschliessen, sollten Sie höchstens eine Pauschale von 0.5 Prozent akzeptieren. Wenn Sie die Betriebskosten mit den Nebenkosten bezahlen, sollten Kostensteigerungspauschalen 0.25 Prozent pro Jahr nicht übersteigen. Diese Ansätze entsprechen der Praxis der meisten Schlichtungsbehörden im Kanton Zürich.


Nachweis der gesteigerten Kosten für Betrieb und Unterhalt verlangen

Ohne Nachweis keine Pauschalen akzeptieren

Mietzinsanpassungen mit hohen Pauschalen anfechten

 

So unterstützt Sie der Mieterinnen- und Mieterverband

Macht der Vermieter/die Vermieterin bei Mietzinsanpassungen pauschalen für allgemeine Kostensteigerungen geltend, empfehlen wir Ihnen, sich vom MV beraten zu lassen.

Persönliche Mietrechtsberatung

MV-Fachleute prüfen, ob die Mietzinsanpassung gerechtfertigt ist und ob sich eine Mietzinsanfechtung lohnt.  Beratungen bieten wir an unseren Beratungsstandorten im ganzen Kanton an. Preis: Für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder 65 Franken.

Verhandlungs-Coaching

Wenn Ihnen eine Schlichtungsverhandlung bevorsteht, helfen wir Ihnen, sich darauf vorzubereiten. Preis: Für Mitglieder gratis, für Nichtmitglieder 65 Franken.

Schriftliche Anfragen

Mitglieder können Ihre Fragen zur allgemeinen Kostensteigerung auch schriftlich stellen. Preis: Für Mitglieder gratis.

 weitere Angebote

 jetzt Mitglied werden

MV Sekretariat Zürich

Tellstrasse 31
8004 Zürich
044 296 90 20
 

MV Sekretariat Winterthur

Obertor 46
8400 Winterthur
052 212 50 35
 Logo MV